411.200
GAL
CH-AG
§ 4 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Inhaltliche Ausgestaltung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 GAL · Inhaltliche Ausgestaltung
1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge.
2. Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Regierungsrat besondere Vorschriften festlegen, namentlich andere Kündigungsfristen vorsehen.
3. Die Minimalansprüche zum Schutz der Lehrpersonen entsprechen denjenigen des Schweizerischen Obligationenrechts und sind in jedem Fall einzuhalten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.