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411.200 GAL CH-AG

§ 39 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Information und Mitsprache

Mitwirkungsrechte
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§ 39 GAL · Information und Mitsprache

1. Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personal- und Lohnrechts ist den Lehrpersonen die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.

2. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber informiert die Lehrpersonen nach Möglichkeit im Voraus über Entwicklungen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit oder ihre Stellung von Bedeutung sind.

3. Der Regierungsrat regelt das Recht auf Information und die Mitwirkungsrechte der Lehrerschaft in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

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