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411.200 GAL CH-AG

§ 37 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Gerichtliche Beschwerde

Rechtsschutz
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§ 37 GAL · Gerichtliche Beschwerde

1. Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids.

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