411.200
GAL
CH-AG
§ 37 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Gerichtliche Beschwerde
Rechtsschutz
§ 37 GAL · Gerichtliche Beschwerde
1. Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids.