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411.200 GAL CH-AG

§ 34 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Haftung

Pflichten der Lehrpersonen
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§ 34 GAL · Haftung

1. Lehrpersonen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.

2. Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.

3. Auf die Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese die Lehrpersonen unverhältnismässig hart treffen würde.

4. Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern sie länger sind.

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