411.200
GAL
CH-AG
§ 33 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Geistiges Eigentum
Pflichten der Lehrpersonen
§ 33 GAL · Geistiges Eigentum
1. Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigen Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung.
2. Werke, die von Lehrpersonen in Erfüllung der dienstlichen Pflichten geschaffen werden, können von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber im Rahmen der Urheberrechtsgesetzgebung des Bundes entschädigungslos und ohne zeitliche und räumliche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden.
3. Bei Lehrpersonen an den Fachhochschulen kann der Regierungsrat vorsehen, dass diese an der Verwertung ihrer Rechte gemäss Absatz 1 beteiligt werden, die sie in Ausübung ihrer Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis gemacht haben.