411.200
GAL
CH-AG
§ 32a Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Case Management
Pflichten der Lehrpersonen
§ 32a GAL · Case Management
1. Ist abzusehen, dass die Arbeitsunfähigkeit von Schulleitungs- und Lehrpersonen länger als 30 Tage dauert, meldet dies die Anstellungsbehörde umgehend dem zuständigen Departement.
2. Arbeitsunfähige Personen können verpflichtet werden, sich von einer durch das zuständige Departement bezeichneten externen Fachstelle im Rahmen eines Case Managements begleiten zu lassen.