411.200
GAL
CH-AG
§ 32 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Vertrauensärztliche Untersuchung
Pflichten der Lehrpersonen
§ 32 GAL · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Lehrpersonen können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. Die Verpflichtung kann für einzelne Personen oder für eine Personengruppe festgelegt werden.
2. Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen.