411.200
GAL
CH-AG
§ 30 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Nebenbeschäftigungen
Pflichten der Lehrpersonen
§ 30 GAL · Nebenbeschäftigungen
1. Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen.
2. Sie dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers ausgeübt werden, wenn
a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,
b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung beim Kanton beziehungsweise bei der Gemeinde oder dem Gemeindeverband mehr als ein Vollpensum ergibt oder
c) Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
3. Der Regierungsrat erlässt hiezu eine Verordnung.