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411.200 GAL CH-AG

§ 29 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Zuweisung zusätzlicher beziehungsweise anderer Arbeit

Pflichten der Lehrpersonen
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§ 29 GAL · Zuweisung zusätzlicher beziehungsweise anderer Arbeit

1. Ist die Stelle einer Lehrperson für kurze Dauer unbesetzt, sind Lehrpersonen vorübergehend zur Stellvertretung verpflichtet. Der Grosse Rat legt fest, ab welchem Umfang und ab welcher Dauer diese abzugelten ist.

2. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber kann Lehrpersonen an der Volksschule und den Kindergärten innerhalb der Trägergemeinden, Lehrpersonen an kantonalen Schulen innerhalb des Kantons eine andere ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle als Lehrperson zuweisen.

3. Dasselbe gilt in Bezug auf eine Arbeit innerhalb der kantonalen oder kommunalen Verwaltung, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt, die für die betreffende Lehrperson zumutbar ist und ihren Fähigkeiten entspricht, aber nicht zu deren ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört. Sind davon Lehrpersonen an Volksschulen betroffen, bedarf dies einer vorgängigen Absprache zwischen der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber und dem Kanton.

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