§ 28 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Arbeits- und Freizeit; Jahresarbeitszeit
§ 28 GAL · Arbeits- und Freizeit; Jahresarbeitszeit
1. Die Anstellung von Lehrpersonen basiert auf einer durch den Grossen Rat festgelegten Jahresarbeitszeit.
2. Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Jahresarbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen.
3. Massgebliche Kriterien für Festlegung und Aufteilung der Jahresarbeitszeit sind namentlich
a) die schulischen Bedürfnisse;
b) die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit im Bildungsbereich, im übrigen öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft sowie die allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele des Kantons;
c) die personalpolitischen Ziele.
4. Lehrpersonen können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die Jahresarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist.
5. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.