411.200
GAL
CH-AG
§ 23 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Haftung von Arbeitgeberin und Arbeitgeber
Rechte der Lehrpersonen
§ 23 GAL · Haftung von Arbeitgeberin und Arbeitgeber
1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber haftet den Lehrpersonen für Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist.
2. Für die Verjährungsfristen gilt § 34 Abs. 4.