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411.200 GAL CH-AG

§ 23 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Haftung von Arbeitgeberin und Arbeitgeber

Rechte der Lehrpersonen
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§ 23 GAL · Haftung von Arbeitgeberin und Arbeitgeber

1. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber haftet den Lehrpersonen für Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist.

2. Für die Verjährungsfristen gilt § 34 Abs. 4.

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