411.200
GAL
CH-AG
§ 22 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) - Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
Rechte der Lehrpersonen
§ 22 GAL · Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
1. Soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten ist, kann der Regierungsrat das Streikrecht beschränken oder aufheben.