405.112
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft
Schulpsychologischer Dienst
§ 7 V Schuldienste · Dokumentation, Aufbewahrung, Einsicht und Auskunft
1. Der Schulpsychologische Dienst ist verpflichtet, den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen und Abklärungen schriftlich zu dokumentieren.
2. Bezüglich Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist, Vernichtung von Dokumenten sowie Einsichts- und Auskunftsrechte der Betroffenen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 und der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.