405.112
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Hauptzielgruppen
Schulpsychologischer Dienst
§ 6 V Schuldienste · Hauptzielgruppen
1. Der Schulpsychologische Dienst ist tätig für Kinder und Jugendliche, die im Kanton Aargau zur Schule gehen oder Aufenthalt haben.
2. Die Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst erfolgt durch die Eltern oder mit ihrem schriftlichen Einverständnis durch Dritte. Jugendliche nach vollendetem 12. Altersjahr können sich auch ohne Einverständnis der Eltern anmelden.
3. Bei obligatorischen Abklärungen gemäss § 5 kann die Anmeldung auch durch die Schulleitung erfolgen.
4. Bei gruppenbezogenen Anliegen von Schulen wie Beratung in Konfliktsituationen, Krisenintervention und notfallpsychologischer Unterstützung erfolgt die Anmeldung in der Regel durch die Schulleitung.