Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405.112 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Hauptzielgruppen

Schulpsychologischer Dienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 V Schuldienste · Hauptzielgruppen

1. Der Schulpsychologische Dienst ist tätig für Kinder und Jugendliche, die im Kanton Aargau zur Schule gehen oder Aufenthalt haben.

2. Die Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst erfolgt durch die Eltern oder mit ihrem schriftlichen Einverständnis durch Dritte. Jugendliche nach vollendetem 12. Altersjahr können sich auch ohne Einverständnis der Eltern anmelden.

3. Bei obligatorischen Abklärungen gemäss § 5 kann die Anmeldung auch durch die Schulleitung erfolgen.

4. Bei gruppenbezogenen Anliegen von Schulen wie Beratung in Konfliktsituationen, Krisenintervention und notfallpsychologischer Unterstützung erfolgt die Anmeldung in der Regel durch die Schulleitung.

← § 5 V Schuldienste Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Zuständiges Departement § 7 V Schuldienste →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →