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405.112 CH-AG

§ 36 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt

Schulzahnpflege
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§ 36 V Schuldienste · Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt

1. Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt

a) steht den in der Schulzahnpflege tätigen Personen beratend zur Verfügung,

b) ist verantwortlich für die Erstellung des Pflichtenhefts der Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe.

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