405.112
CH-AG
§ 35 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe
Schulzahnpflege
§ 35 V Schuldienste · Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe
1. Die Fachkräfte für Schulzahnprophylaxe führen die Schulzahnprophylaxe gemäss Pflichtenheft durch, sprechen ihre Einsätze rechtzeitig mit der Schulleitung ab und bilden sich regelmässig weiter.
2. Anstellbar ist, wer die von der Sektion Aargau der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO empfohlenen Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen hat.