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§ 33 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Kontrolluntersuchungen

Schulzahnpflege
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§ 33 V Schuldienste · Kontrolluntersuchungen

1. Die Kontrolluntersuchungen dürfen nur von in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Zahnärztinnen und -ärzten durchgeführt werden.

2. Die Eltern erhalten beim Eintritt ihres Kindes in die Volksschule von der Schule ein Gutscheinheft für die Kontrolluntersuchungen. Für jedes Schuljahr gibt es einen Gutschein.

3. Die Kontrolluntersuchungen werden von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt im Gutscheinheft eingetragen.

4. Die Zahnärztinnen und -ärzte reichen die während des Schuljahres eingelösten Gutscheine den Gemeinden innert Monatsfrist nach Schuljahresende zur Abrechnung ein.

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