§ 31 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Organisation
§ 31 V Schuldienste · Organisation
1. Die Schulen
a) informieren die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern rechtzeitig über die Vorsorgeuntersuchungen und geben die notwendigen Unterlagen ab,
b) kontrollieren die Vornahme der Untersuchungen und melden der Schulärztin oder dem Schularzt diejenigen Schülerinnen und Schüler, bei denen innert Frist keine Untersuchung erfolgt ist.
2. Die Eltern
a) melden ihr Kind rechtzeitig für die Vorsorgeuntersuchungen an und informieren die Schule über die Durchführung,
b) tragen den Selbstbehalt der kassenpflichtigen Einschulungsuntersuchung.
3. Die Ärztinnen und Ärzte stellen die kassenpflichtigen Einschulungsuntersuchungen den Krankenkassen beziehungsweise den Eltern und die Austrittsuntersuchungen den Gemeinden in Rechnung.
4. Die Schulärztin oder der Schularzt legt in Absprache mit der Schule die Termine für die subsidiären Untersuchungen gemäss den §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 3 fest.