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405.112 CH-AG

§ 30 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Austrittsuntersuchung

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Vorsorgeuntersuchungen
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§ 30 V Schuldienste · Austrittsuntersuchung

1. Die Austrittsuntersuchung findet in der zweiten Klasse oder im ersten Semester der dritten Klasse der Oberstufe statt.

2. Sie umfasst insbesondere

a) kurze Anamnese,

b) Messung der Grösse und des Gewichts,

c) Sehtest,

d) Hörtest,

e) Messung des Blutdrucks,

f) Besprechung von Fragen zu Gesundheit und Prävention,

g) Überprüfung des Impfstatus und Abgabe von Empfehlungen.

3. Ist bis Ende des ersten Semesters der dritten Klasse keine Austrittsuntersuchung bei einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt erfolgt, führt die Schulärztin oder der Schularzt diese im zweiten Semester durch.

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