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405.112 CH-AG

§ 29 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Einschulungsuntersuchung

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Vorsorgeuntersuchungen
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§ 29 V Schuldienste · Einschulungsuntersuchung

1. Die Einschulungsuntersuchung findet bis Ende des ersten Semesters des zweiten Kindergartenjahres statt.

2. Sie umfasst insbesondere

a) kurze Anamnese,

b) Messung der Grösse und des Gewichts,

c) Sehtest,

d) Hörtest,

e) Beurteilung der Motorik,

f) Beurteilung der Entwicklung,

g) Überprüfung des Impfstatus und Abgabe von Empfehlungen.

3. Ist bis Ende des ersten Semesters des zweiten Kindergartenjahres keine Einschulungsuntersuchung bei einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt erfolgt oder nachweislich vereinbart, führt die Schulärztin oder der Schularzt diese im zweiten Semester durch.

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