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405.112 CH-AG

§ 28 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Zweck und Durchführung

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Vorsorgeuntersuchungen
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§ 28 V Schuldienste · Zweck und Durchführung

1. Die Vorsorgeuntersuchungen bezwecken, den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler zu Beginn und am Ende der Volksschule zu überprüfen sowie Gesundheits- und Entwicklungsstörungen rechtzeitig zu erkennen.

2. Die Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.

3. Einzelne Teile der Untersuchung können unter ärztlicher Verantwortung an andere Gesundheitsfachpersonen delegiert werden.

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