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405.112 CH-AG

§ 27 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Beratung und Aufsicht

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
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§ 27 V Schuldienste · Beratung und Aufsicht

1. Die fachliche Beratung und die Aufsicht über die Schulärztinnen und -ärzte obliegen dem DGS.

2. Für schulorganisatorische Belange ist das BKS zuständig.

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