405.112
CH-AG
§ 27 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Beratung und Aufsicht
Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
§ 27 V Schuldienste · Beratung und Aufsicht
1. Die fachliche Beratung und die Aufsicht über die Schulärztinnen und -ärzte obliegen dem DGS.
2. Für schulorganisatorische Belange ist das BKS zuständig.