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405.112 CH-AG

§ 26 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Berichterstattung

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
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§ 26 V Schuldienste · Berichterstattung

1. Jede Schulärztin und jeder Schularzt erstattet der Behörde beziehungsweise der Trägerschaft gemäss § 24 Abs. 2 zuhanden des DGS Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Schuljahr.

2. Das DGS legt Vorgaben für die Berichterstattung fest. Es kann die schulärztliche Tätigkeit auswerten.

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