405.112
CH-AG
§ 26 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Berichterstattung
Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
§ 26 V Schuldienste · Berichterstattung
1. Jede Schulärztin und jeder Schularzt erstattet der Behörde beziehungsweise der Trägerschaft gemäss § 24 Abs. 2 zuhanden des DGS Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Schuljahr.
2. Das DGS legt Vorgaben für die Berichterstattung fest. Es kann die schulärztliche Tätigkeit auswerten.