Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405.112 CH-AG

§ 25 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Entschädigung

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 V Schuldienste · Entschädigung

1. Die Schulärztin oder der Schularzt wird mit pauschal Fr. 250.- pro Stunde entschädigt.

← § 24 V Schuldienste Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Zuständiges Departement § 26 V Schuldienste →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →