405.112
CH-AG
§ 24 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Einsetzung
Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
§ 24 V Schuldienste · Einsetzung
1. Als Schulärztin oder Schularzt können fachlich selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte mit aargauischer Berufsausübungsbewilligung eingesetzt werden. Das DGS kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2. Zuständig für die Einsetzung der Schulärztinnen und -ärzte sind
a) * die Gemeinderäte bei den Volksschulen einschliesslich der von Gemeinden geführten Sonderschulen,
b) das zuständige Organ der Trägerschaft bei den Privat- und Sonderschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft,
c) das BKS bei den kantonalen Schulen.