Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405.112 CH-AG

§ 23 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Pflichtenheft

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 V Schuldienste · Pflichtenheft

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) legt in Absprache mit dem BKS das Pflichtenheft für die Schulärztinnen und -ärzte fest.

← § 22 V Schuldienste Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Zuständiges Departement § 24 V Schuldienste →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →