405.112
CH-AG
§ 22 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Impfungen
Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
§ 22 V Schuldienste · Impfungen
1. Die an den Schulen angebotenen Impfungen sind freiwillig.
2. Die Impfungen stehen unter direkter schulärztlicher oder anderweitiger ärztlicher Verantwortung und Aufsicht.