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405.112 CH-AG

§ 22 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Impfungen

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
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§ 22 V Schuldienste · Impfungen

1. Die an den Schulen angebotenen Impfungen sind freiwillig.

2. Die Impfungen stehen unter direkter schulärztlicher oder anderweitiger ärztlicher Verantwortung und Aufsicht.

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