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405.112 CH-AG

§ 21 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Epidemiologische Abklärungen und Massnahmen

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
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§ 21 V Schuldienste · Epidemiologische Abklärungen und Massnahmen

1. Die Schulärztin oder der Schularzt wirkt bei epidemiologischen Abklärungen und Massnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes in den Schulen mit oder führt diese in dessen Auftrag durch.

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