405.112
CH-AG
§ 21 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Epidemiologische Abklärungen und Massnahmen
Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
§ 21 V Schuldienste · Epidemiologische Abklärungen und Massnahmen
1. Die Schulärztin oder der Schularzt wirkt bei epidemiologischen Abklärungen und Massnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes in den Schulen mit oder führt diese in dessen Auftrag durch.