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405.112 CH-AG

§ 20 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Prävention

Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
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§ 20 V Schuldienste · Prävention

1. Die Schulärztin oder der Schularzt

a) ist Anlaufstelle für sämtliche Fragen der Schulgesundheit,

b) unterstützt die Schulen bei der lehrplanmässigen Gesundheitsförderung,

c) kann von den Schulen bei Veranstaltungen zu aktuellen Gesundheitsthemen als Referentin beziehungsweise Referent oder als Auskunftsperson beigezogen werden.

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