405.112
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Bezug
Kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen
§ 2 V Schuldienste · Bezug
1. Die vom Kanton bereitgestellten kinder- und jugendpsychiatrischen Beratungs- und Beurteilungsleistungen können nur in Absprache mit dem Schulpsychologischen Dienst bezogen werden.
2. Schulen, die ohne Zustimmung des Schulpsychologischen Dienstes Leistungen beziehen, sind für diese Leistungen kostenpflichtig.