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405.112 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Bezug

Kinder- und jugendpsychiatrische Dienstleistungen
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§ 2 V Schuldienste · Bezug

1. Die vom Kanton bereitgestellten kinder- und jugendpsychiatrischen Beratungs- und Beurteilungsleistungen können nur in Absprache mit dem Schulpsychologischen Dienst bezogen werden.

2. Schulen, die ohne Zustimmung des Schulpsychologischen Dienstes Leistungen beziehen, sind für diese Leistungen kostenpflichtig.

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