405.112
CH-AG
§ 19 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Beratung
Schulärztlicher Dienst und Vorsorgeuntersuchungen - Schulärztlicher Dienst
§ 19 V Schuldienste · Beratung
1. Die Schulärztin oder der Schularzt
a) berät auf Anfrage Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen und Eltern zu schulrelevanten Gesundheitsthemen,
b) steht den Schülerinnen und Schülern in besonderen Situationen als Anlaufstelle zur Verfügung,
c) nimmt auf Anfrage von Schulleitungen und Anstellungsbehörden Stellung zu ärztlichen Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von an der Schule beschäftigten Personen,
d) arbeitet mit anderen Ärztinnen und Ärzten, den zuständigen Beratungs- und Fachstellen sowie den übrigen Schuldiensten zusammen.