405.112
CH-AG
§ 16 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - d) Berichterstattung und Controlling
Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf
§ 16 V Schuldienste · d) Berichterstattung und Controlling
1. Die Art, die Periodizität und der Inhalt der Berichterstattung an den Kanton und das Controlling durch diesen sind im Rahmenvertrag festzulegen.
2. Die Leistungserbringenden müssen über eine unabhängige externe Kontrollstelle verfügen.