405.112
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - b) Betriebs- und Finanzrechnung
Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf
§ 14 V Schuldienste · b) Betriebs- und Finanzrechnung
1. Die Leistungserbringenden führen als Bestandteil der Betriebsrechnung eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Vorgaben des BKS.
2. Das BKS kann in die Betriebsrechnung Einsicht nehmen. Diese kann für die Festlegung von Menge und finanzieller Abgeltung im nächsten Jahresvertrag beigezogen werden.
3. Die Rechnungslegung der Finanzrechnung erfolgt nach anerkannten Standards.