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405.112 CH-AG

§ 13 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Auslagerung a) Leistungsverträge

Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf
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§ 13 V Schuldienste · Auslagerung a) Leistungsverträge

1. Überträgt der Regierungsrat die Führung von Beratungsangeboten öffentlichen oder privaten Anbietenden, schliesst das BKS mit diesen Rahmen- und Jahresverträge ab.

2. Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf vier Jahre abgeschlossen.

3. Der Jahresvertrag konkretisiert den Rahmenvertrag insbesondere in Bezug auf Menge und finanzielle Abgeltung der zu erbringenden Leistungen. Kennzahlen und Steuerungsgrössen werden jährlich festgelegt.

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