§ 10 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Unentgeltliches Grundangebot
§ 10 V Schuldienste · Unentgeltliches Grundangebot
1. Das unentgeltliche Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst
a) Bereitstellen von Informationen und Auskunftserteilung zum Bildungs- und Berufsangebot,
b) Einzelberatungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr und für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung auf Sekundarstufe II,
bbis) * ...
bter) * Berufliche Standortbestimmungen und Beratungen für Personen ab dem vollendeten 25. Altersjahr mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II, die in der obligatorischen Krankenversicherung Prämienverbilligung beziehen,
c) Gruppenberatungen,
d) Informationsveranstaltungen.
2. Das unentgeltliche Grundangebot der schul- und jugendpsychologischen Beratung umfasst
a) Auskunftserteilung und Informationsvermittlung,
b) Beurteilung von Leistungs- und Verhaltensbesonderheiten sowie von psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich auf den Ausbildungserfolg auswirken,
c) Beratung und Begleitung zur Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit, zur Stärkung der psychosozialen Entwicklung und zur Verbesserung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration,
d) Beratung in Konfliktsituationen und in Fällen häuslicher Gewalt,
e) Krisenintervention und notfallpsychologische Unterstützung der Schulen.
3. Das unentgeltliche Grundangebot der Lehrpersonenberatung umfasst
a) Auskunftserteilung und Informationsvermittlung,
b) fachliche, fachdidaktische und pädagogische Beratung zur Schul- und Unterrichtsentwicklung,
c) Beratung zur Arbeitsorganisation, Stressbewältigung und Gesundheitsförderung,
d) Beratung in belastenden beruflichen und persönlichen Situationen sowie in schulischen Konflikten und Krisensituationen,
e) * Standortbestimmung, Laufbahnberatung und -entwicklung,
f) * Beratung bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz.
4. Das unentgeltliche Grundangebot gemäss den Absätzen 1 und 2 wird in enger Zusammenarbeit mit den Schulen und Ausbildungsbetrieben erbracht.
5. Das unentgeltliche Grundangebot der Lehrpersonenberatung gemäss Absatz 3 lit. c-e ist pro Person auf höchstens 270 Minuten innert drei Jahren begrenzt.