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405.112 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) - Zuständiges Departement

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 V Schuldienste · Zuständiges Departement

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist für die Schuldienste zuständig, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine anderen Zuständigkeiten vorsehen.

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