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403.711 CH-AG

§ 5 Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Versicherer und Police

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§ 5 V Schulunfallversicherung · Versicherer und Police

1. Die Wahl des Versicherers ist im Rahmen der submissionsrechtlichen Vorgaben frei.

2. Die vorliegende Verordnung bildet integrierenden Bestandteil der jeweiligen Policen.

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