403.711
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Versicherer und Police
§ 5 V Schulunfallversicherung · Versicherer und Police
1. Die Wahl des Versicherers ist im Rahmen der submissionsrechtlichen Vorgaben frei.
2. Die vorliegende Verordnung bildet integrierenden Bestandteil der jeweiligen Policen.