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403.711 CH-AG

§ 3c Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Kostenübernahme

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§ 3c V Schulunfallversicherung · Kostenübernahme

1. Es werden die in Anhang 2 festgelegten Auslagen übernommen, soweit sie nicht oder nur teilweise in der Grundversicherung der Krankenkassen gemäss KVG eingeschlossen sind.

2. Begibt sich eine in der Schweiz verunfallte Person ins Ausland in ärztliche Behandlung, entfällt die Leistungspflicht der Schulunfallversicherung.

3. Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkassen sind nicht gedeckt.

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