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403.711 CH-AG

§ 3b Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Todesfall

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§ 3b V Schulunfallversicherung · Todesfall

1. Führt der Unfall innerhalb von zwei Jahren zum Tod, bezahlt die Schulunfallversicherung das auf der Police aufgeführte Kapital

a) an die Eltern,

b) bei deren Fehlen an die Geschwister,

c) nach Heirat oder eingetragener Partnerschaft an die jeweilige Partnerin beziehungsweise den jeweiligen Partner, bei deren Wegfall an die Kinder.

2. Fehlen Bezugsberechtigte, werden die Bestattungskosten bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.- übernommen.

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