§ 3a Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Invalidität
§ 3a V Schulunfallversicherung · Invalidität
1. Die jeweiligen Leistungen bei Invalidität richten sich nach Anhang 1. Wenn der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit nur teilweise besteht, bezahlt die Schulunfallversicherung einen entsprechend geringeren Prozentsatz.
2. Sind von einem Unfall mehrere Körperteile betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Das Ausmass der Invalidität beträgt aber nie mehr als 100 %.
3. Ist die versicherte Person aufgrund eines früheren Unfalls vor dem jetzigen Unfall invalid gewesen, bezahlt die Schulunfallversicherung die Differenz zwischen dem Kapital, das sich aufgrund des vorherigen Invaliditätsausmasses ergäbe und dem Kapital, das aufgrund des gesamten Invaliditätsausmasses errechnet wird.
4. Kann das gesamte Ausmass der Invalidität nach den Grundsätzen gemäss Anhang 1 nicht bestimmt werden, wird es aufgrund der bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person festgelegt.