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403.711 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Leistungen, Grundsatz

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§ 3 V Schulunfallversicherung · Leistungen, Grundsatz

1. Die Unfallversicherung hat Leistungen zu gewähren im Todes- und Invaliditätsfall. Sie hat zudem die im Zusammenhang mit der Heilung (ohne Heilungskosten) stehenden Auslagen während 10 Jahren pro Fall zu ersetzen, die in der obligatorischen Krankenkassenversicherung nicht oder nur teilweise eingeschlossen sind.

2. ...

3. Die Mindestleistungen haben zu betragen

a) bei Tod Fr. 5'000.-;

b) * bei Invalidität, mit progressiver Erhöhung der Versicherungsleistung auf maximal 350 % ab einem Invaliditätsgrad von 26 % Fr. 275'000.-.

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