Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
403.711 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Schulunfälle

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 V Schulunfallversicherung · Schulunfälle

1. Als Schulunfälle zu versichern sind Unfälle

a) * während der Unterrichtsstunden (inkl. Musikschule und freiwilligem Sportunterricht) und der dazwischenliegenden Pausen,

b) * ausserhalb des Grundstücks des von der versicherten Person bewohnten Hauses auf dem direkten Weg zu und von der Schule, während der Zeit, die hierfür normalerweise benötigt wird,

c) * bei Schulveranstaltungen und -tätigkeiten ausserhalb der Schulgrundstücke auf dem direkten Weg zum Besammlungsort oder zum Ort der Tätigkeit und zurück, während der Zeit, die hierfür normalerweise benötigt wird,

d) * bei Freistunden (Zwischenstunden) auf dem Schulareal sowie bei Einnahme der Mittagsverpflegung auf demselben oder in einem von der Schule zugewiesenen Lokal,

e) * während von der Schule organisierten Veranstaltungen (Schulreisen, Klassenlager, Exkursionen, Diplom- und Abschlussreisen, Umzügen, Aufführungen und anderen Betätigungen), die sich im Rahmen von Schulgesetzgebung beziehungsweise Lehrplan halten oder durch die Schulleitung bewilligt werden können und unter Leitung von Lehr- oder anderen von der Schule beauftragten Aufsichtspersonen stattfinden. Bei Umzügen und Aufführungen (inklusive Proben) im Rahmen von Festen gilt die Versicherung nur, wenn die Schule daran offiziell beteiligt ist,

f) * anlässlich der Konsultation der Schuldienste (Jugendpsychologischer und -psychiatrischer Dienst, Schul-, Berufs- und Laufbahnberatung, Schulärztin beziehungsweise -arzt, Schulzahnpflege)

2. Zusätzlich in Heimen zu versichern sind Unfälle

a) bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern während des gesamten Heimaufenthalts, eingeschlossen Urlaub ausserhalb des Heims,

b) bei externen Schülerinnen und Schülern sowie betreuten Personen gemäss Absatz 1.

3. Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 sind sinngemäss anwendbar.

← § 1 V Schulunfallversicherung Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Versicherungspflicht § 3 V Schulunfallversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →