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§ 1 Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern (V Schulunfallversicherung) - Versicherungspflicht

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§ 1 V Schulunfallversicherung · Versicherungspflicht

1. Die Schulträger der Volksschule haben in Ergänzung zur obligatorischen privaten Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 alle ihre Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb zu versichern.

2. Der Kanton versichert die Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen sowie an der Kantonalen Schule für Berufsbildung gemäss Absatz 1.

3. Das Versicherungsverhältnis untersteht dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908.

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