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403.155 VSGV CH-AG

§ 6 Schulgeldverordnung, VSGV - Schulgeld

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§ 6 Schulgeldverordnung, VSGV · Schulgeld

1. Das Schulgeld berechnet sich aus der Summe des Anlagekosten- und Betriebskostenanteils geteilt durch die Anzahl Schülerinnen und Schüler per 15. September des jeweiligen Kalenderjahrs.

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