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403.155 VSGV CH-AG

§ 4 Schulgeldverordnung, VSGV - Anlagekostenanteil

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§ 4 Schulgeldverordnung, VSGV · Anlagekostenanteil

1. Der Anlagekostenanteil setzt sich zusammen aus

a) den jährlichen Abschreibungen auf den Netto-Investitionsausgaben gemäss Absatz 3 und

b) den jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf den Restbuchwerten gemäss Absatz 4.

2. Die Netto-Investitionsausgaben umfassen die Investitionsausgaben und -einnahmen betreffend Schulanlagen und weitere Investitionen gemäss den §§ 17 und 18 FiV, die für die obligatorischen und fakultativen Angebote der Volksschule nach der Schulgesetzgebung getätigt werden, insbesondere für den Schulbetrieb und die Schulverwaltung. Dabei werden Ausgaben zum Landerwerb von Schulanlagen nicht berücksichtigt.

3. Die jährlichen Abschreibungen auf den Netto-Investitionsausgaben werden mit den Abschreibungssätzen der verschiedenen Anlagekategorien gemäss § 20 FiV berechnet.

4. Die um die jährlichen Abschreibungen verminderten Netto-Investitionsausgaben (Restbuchwerte) werden kalkulatorisch mit dem im Kalenderjahr zuletzt publizierten Hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) abzüglich 0,25 Prozentpunkte verzinst.

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