403.155
VSGV
CH-AG
§ 3 Schulgeldverordnung, VSGV - Berechnungsgrundlagen und Einsichtsrecht
§ 3 Schulgeldverordnung, VSGV · Berechnungsgrundlagen und Einsichtsrecht
1. Zur Berechnung des Schulgelds ist der Rechnungsabschluss des Kalenderjahrs massgebend.
2. Gemeinden, deren Schülerinnen und Schüler eine auswärtige Schule besuchen, können Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Schulgelds nehmen, insbesondere in die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Anlagebuchhaltung, die Festlegung von Verteilschlüsseln oder internen Verrechnungen sowie in die entsprechenden Belege.