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403.155 VSGV CH-AG

§ 2 Schulgeldverordnung, VSGV - Allgemeines

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§ 2 Schulgeldverordnung, VSGV · Allgemeines

1. Das Schulgeld setzt sich aus einem Anlage- und einem Betriebskostenanteil zusammen, der anhand des effektiven buchhalterischen Aufwands und Ertrags der Gemeinde oder des Gemeindeverbands für die Volksschule ermittelt wird.

2. Das Schulgeld wird für jede Schulstufe (Kindergarten, Primarschule, Oberstufe) separat berechnet.

3. Bei gemischter Nutzung von Schulanlagen für mehrere Schulstufen oder andere Zwecke sind sachgemässe Verteilschlüssel anzuwenden oder interne Verrechnungen vorzunehmen. Massgebende Kriterien sind insbesondere

a) die Fläche oder Kubatur der benutzten Räume,

b) die zeitliche Belegung,

c) die Anzahl Benutzerinnen und Benutzer.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des öffentlichen Finanzrechts gemäss der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) vom 19. September 2012.

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