Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
401.116 CH-AG

§ 9 V QS - Vertiefte Prüfung

Kantonale Qualitätskontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 V QS · Vertiefte Prüfung

1. Die vertiefte Prüfung einer Schule wird durch ein vom BKS beauftragtes Prüfteam durchgeführt.

2. Das Prüfteam erstattet dem BKS einen detaillierten schriftlichen Bericht zu den Ergebnissen der vertieften Prüfung.

← § 8 V QS Qualitätsansprüche § 10 V QS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →