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401.116 CH-AG

§ 7 V QS - Kontrollzyklus

Kantonale Qualitätskontrolle
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§ 7 V QS · Kontrollzyklus

1. Die Schulen werden in der Regel im Abstand von fünf Jahren auf die Einhaltung der Qualitätsansprüche gemäss den §§ 1 und 2 geprüft.

2. Die zu prüfenden Schulen werden jährlich vom BKS bestimmt.

3. Das BKS sowie Dritte ziehen insbesondere die Daten gemäss § 4 als Grundlagen bei.

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