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401.116 CH-AG

§ 6 V QS - Aufsichtsmassnahmen

Aufsicht
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§ 6 V QS · Aufsichtsmassnahmen

1. Das BKS kann insbesondere

a) bei begründeten Hinweisen auf Nichteinhalten von kantonalen Vorgaben oder bei Störungen im Schulbetrieb einen Bericht bei der Schulleitung oder beim Gemeinderat einholen,

b) besondere Massnahmen anordnen, einschliesslich Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie Ersatzmassnahmen.

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